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Haftungshinweis

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Urheberrecht

Die Urheber haben gemäß dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) das ausschließliche Recht, ihre Werke in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

Die Urheber haben ferner das ausschließliche Recht, ihre Werke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

§ 16 Vervielfältigungsrecht

  1. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
  2. Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

§ 17 Verbreitungsrecht

  1. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
  2. Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

§ 18 Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes Öffentlich zur Schau zu stellen.

§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

  1. Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
  2. Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
  3. Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
  4. Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich Wahrnehmbar zu machen. das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Tugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Titats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Tweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

  1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Techt widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
  2. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Techts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

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7. Allgemein

7.1. Anzeigen

Alle Einwendungen bezüglich der Nutzungsbedingungen müssen schriftlich und als Einschreiben an übersandt werden. Als Überbringungszeitpunkt gilt hierbei das Versanddatum.

7.2. Überschriften

Die Abschnittsüberschriften der Nutzungsbedingungen dienen lediglich der Identifizierung und sind ohne Einfluss auf die Interpretation der Bedingungen oder eines Teiles der Bedingung.

7.3. Teilweise Ungültigkeit

Wenn irgendeine Teile dieses Abkommens durch gültige Rechtsprechung als ungültig oder nicht-einklagbar erklärt wird, beeinflussen dies dennoch nicht die Gültigkeit oder die Nicht-Einklagbarkeit der übrigen Bestimmungen.

7.4. Verzichtserklärung

Sollte eine Partei zulassen, daß die andere Partei einen Teil der Bestimmungen dieses Abkommens bricht, so bedeutet das nicht, daß diese Partei dem Bruch auch aller anderen Bestimmungen bzw. der gesamten Nutzungsbedingungen zustimmt.

7.5. Gültigkeit des Abkommens

Dieses Abkommen bildet das vollständige Abkommen zwischen den Parteien bezüglich dieses Themenbereichs und ersetzt hiermit alle vorherigen Vorschläge, mündlich wie schriftlich, Verhandlungen, Verpflichtungen, Schreiben und alle weitere Kommunikation zwischen den Parteien. Dieses Abkommen kann nicht freigestellt, aufgelöst oder modifiziert werden, es sei denn durch eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung.

7.6. Gültiges Gesetz

Dieses Abkommen gilt gemäß den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München, Bundesrepublik Deutschland.